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Deutschland
Berufung zurückgezogen: DRV-Rechtsauffassung zu Hinweispflichten bestätigt
Keine Pflicht für Reisebüros, auf wirtschaftliche Risiken von Anbietern hinzuweisen
Berufung zurückgezogen: DRV-Rechtsauffassung zu Hinweispflichten bestätigt

Der Rückzug einer Berufung nach einem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn sorgt für Klarheit in einer zentralen Branchenfrage. Damit bleibt es bei der Einschätzung, dass Reisebüros nicht verpflichtet sind, aktiv auf wirtschaftliche Risiken von Reiseveranstaltern hinzuweisen – eine Position, die der Deutsche Reiseverband (DRV) seit Langem vertritt.

Klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

Bereits in erster Instanz war festgestellt worden, dass die Bewertung der wirtschaftlichen Stabilität von Reiseunternehmen nicht zum Aufgabenbereich von Reisemittlern gehört. Auch das Landgericht Osnabrück bestätigte diese Linie und stellte fest, dass eine allgemein erkennbare, unmittelbar drohende Insolvenz im konkreten Fall nicht vorlag.

Mit dem Rückzug der Berufung wird diese Rechtsauffassung nun faktisch gefestigt. Für Reisebüros bedeutet das mehr Rechtssicherheit im täglichen Geschäft.

Branche sieht sich bestätigt

„Wir freuen uns sehr über diese Entwicklung. Der Rückzug der Berufung bestätigt unsere klare Rechtsauffassung und schafft wichtige Sicherheit für die tägliche Praxis in den Reisebüros“, sagt Markus Orth, Mitglied des DRV-Vorstands und Geschäftsführer Lufthansa City Center Reisebüropartner. Die Klage hatte sich gegen ein Büro aus diesem Netzwerk gerichtet.

Auch aus juristischer Sicht wird die Entscheidung begrüßt. „Die Bewertung wirtschaftlicher Risiken liegt bei zuständigen Institutionen wie Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfern – nicht bei den Reisebüros. Diese Sichtweise haben wir von Anfang an vertreten“, erklärt Anja Emig, Rechtsanwältin im Justiziariat des DRV.

Beratung bleibt transparent – ohne zusätzliche Prüfpflicht

Reisebüros sehen sich weiterhin in der Pflicht, ihre Kunden sorgfältig und transparent zu beraten, etwa in Bezug auf bestehende Insolvenzabsicherungen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, aktiv vor möglichen wirtschaftlichen Risiken einzelner Anbieter zu warnen, besteht jedoch nicht. Eine solche Aufgabe wäre weder praktikabel noch rechtlich vorgesehen.

Weitere Urteile stützen die Linie

Die Entscheidung steht nicht allein. Auch das Amtsgericht Bad Homburg hatte im Februar 2026 zugunsten der Reisebüros entschieden und die Rechtsauffassung des DRV bestätigt. Demnach entsteht eine Hinweispflicht nur dann, wenn konkrete Kenntnis über einen Insolvenzantragsgrund oder ein laufendes Insolvenzverfahren vorliegt.

Für den DRV ist die abgeschlossene Auseinandersetzung ein deutliches Signal an die Branche: Reisebüros bleiben verlässliche Vermittler – mit klar definierten Aufgaben und ohne zusätzliche rechtliche Unsicherheiten.

Bildnachweis: © DRV


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