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Mit seinem aktuellen Urteil hat das Landgericht Berlin die frühere Verwendung sogenannter Bestpreisklauseln durch Booking.com in Deutschland als kartellrechtswidrig eingestuft. Das Gericht stellte damit den Haftungsgrund für mögliche Schadenersatzansprüche deutscher Hotels fest. Ob und in welcher Höhe den Hotels tatsächlich ein Schaden entstanden ist, wurde nicht entschieden und soll in weiteren Verfahren geklärt werden. Das Urteil erging mündlich, liegt bislang nicht schriftlich vor und ist noch nicht rechtskräftig.
Die konkrete Höhe der Entschädigung für die mehr als 1.000 vor dem Landgericht Berlin erfolgreich klagenden deutschen Hotels wird nun in weiteren Verfahren geklärt.
„Dieses wegweisende Urteil des Landgerichts Berlin verleiht auch der parallelen Sammelklage (www.mybookingclaim.com), die von mehr als 15.000 europäischen Hotels beim Bezirksgericht Amsterdam erhoben werden wird und für die das Verfahren der deutschen Hotels als Blaupause dient, zusätzlichen Rückenwind“, ergänzt IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.
Hintergrund:
Booking.com und mehr als 1.000 deutsche Hotels sind seit Mitte 2020 in dem nun entschiedenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin involviert. Parallel anhängige Verfahren von rund 300 weiteren Hotels werden vor dem Bezirksgericht Amsterdam (Rechtbank Amsterdam) geführt, das seine Entscheidung ebenfalls noch für diesen Monat angekündigt hat.
Die Hotels fordern von Booking.com den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts durch die Verwendung sogenannter weiter und enger Bestpreisklauseln seitens Booking.com erlitten haben. Eine entsprechende Abstellungsverfügung hatte das deutsche Bundeskartellamt bereits im Jahr 2015 gegen Booking.com erlassen, der deutsche Bundesgerichtshof hatte diese Entscheidung im Jahr 2021 bestätigt.
Zu der obigen Meldung erreichte uns die folgende Stellungnahme von Booking.com, die wir aus Gründen der Fairness hier wiedergeben:
Stellungnahme von Booking.com
„Wir begrüßen, dass das Gericht in Berlin wesentliche Aspekte unseres Falles bestätigt und einige der Forderungen heute abgewiesen hat. Wir vertreten weiterhin die Ansicht, dass unsere frühere Verwendung von Paritätsklauseln, die wir in Deutschland seit 2016 nicht mehr anwenden, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat und dass sie Reisenden und Partnern zugute kam, indem sie den Wettbewerb gefördert hat. Wir sind und bleiben weiterhin stolz auf unsere Rolle bei der Ermöglichung eines florierenden europäischen Tourismussektors und werden unseren Partnern auch künftig dabei helfen, Wachstum voranzutreiben und die lokalen Wirtschaften auf dem gesamten Kontinent zu fördern.
Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Paritätsklauseln in Deutschland, als diese dort zwischen 2006 und 2016 bestanden. Daher kann das Ergebnis dieser Entscheidung nicht einfach auf andere Themen oder Märkte übertragen werden.
Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass das Urteil diese Woche keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob einer Partei infolge der früheren Verwendung von Paritätsklauseln durch Booking.com in Deutschland tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Diese Frage wird zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, das sich voraussichtlich über mehrere Jahre erstrecken wird, gesondert geklärt werden. Die Feststellung eines etwaigen Schadens ist ein komplexer, technischer Prozess, der eine fachkundige Analyse durch Wirtschaftsexperten erfordert.
Zudem möchten wir zur geplanten europäischen Sammelklage von HOTREC (die bisher noch nicht eingereicht wurde) Folgendes ergänzen: Wir sind uns der geplanten Klage von HOTREC bewusst und können bestätigen, dass es sich um ein separates Thema handelt, das auf Grundlage der jeweiligen Fakten zu bewerten sein wird, einschließlich der Umstände, die in jedem der potenziell unterschiedlichen Märkte zu den relevanten Zeitpunkten in Bezug auf die Forderungen galten. Aus diesem Grund kann das Ergebnis dieser heutigen Berliner Entscheidung – die sich nur auf die frühere Verwendung von Paritätsklauseln in Deutschland bezieht – nicht einfach auf dieses (oder andere) Themen übertragen werden.“
Bildnachweis: © IHA
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