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Hitzewelle ist kein automatischer Rücktrittsgrund für Reisen
Versicherungsschutz greift nach Angaben der LTA nur bei versicherten Ereignissen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung
Hitzewelle ist kein automatischer Rücktrittsgrund für Reisen

Die anhaltende Hitzewelle in weiten Teilen Europas wirft bei vielen Urlaubern die Frage auf, ob sich eine Reise wegen der extremen Temperaturen kostenfrei stornieren lässt. Nach Angaben des Reiseschutz-Spezialisten Lifecard Travel Assistance (LTA) begründen hohe Temperaturen oder behördliche Hitzewarnungen allein jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung.

„Viele Urlauber fragen sich derzeit, ob sie eine Reise wegen extremer Hitze kostenfrei stornieren können. Die Antwort lautet in den meisten Fällen nein“, erklärt Dr. Michael Dorka, Geschäftsführer der Lifecard Travel Assistance (LTA). „Entscheidend ist nicht die Wetterlage am Urlaubsort, sondern ob tatsächlich ein versichertes Ereignis wie eine unerwartete schwere Erkrankung eingetreten ist.“

Hohe Temperaturen allein reichen nicht aus

Eine Reise kann demnach nicht allein aufgrund angekündigter Rekordtemperaturen abgesagt werden. Auch die Sorge vor möglichen gesundheitlichen Folgen einer Hitzewelle begründet nach Angaben der LTA für sich genommen keinen Leistungsanspruch.

Versicherungsschutz besteht ausschließlich bei den in den Versicherungsbedingungen definierten versicherten Ereignissen. Dazu zählen beispielsweise eine unerwartete schwere Erkrankung oder eine schwere Unfallverletzung.

Gesundheitliche Veränderungen können entscheidend sein

Anders kann die Situation bewertet werden, wenn sich eine bereits bestehende Erkrankung unerwartet verschlechtert oder kurz vor Reisebeginn eine neue schwere Erkrankung auftritt. Ob in solchen Fällen Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

„Reisende sollten ihre gesundheitliche Situation realistisch einschätzen und sich bei bestehenden Vorerkrankungen frühzeitig ärztlich beraten lassen“, so Dorka. „Für den Versicherungsschutz ist jedoch immer maßgeblich, ob ein versichertes Ereignis tatsächlich eingetreten ist.“

Naturereignisse werden gesondert bewertet

Von Naturereignissen wie Waldbränden oder Überschwemmungen unterscheidet sich eine Hitzewelle dadurch, dass sie nicht automatisch zu Einschränkungen der Reise führt. Kommt es infolge anderer Ereignisse zu Evakuierungen, Sperrungen oder Flugausfällen, sind zunächst Reiseveranstalter, Fluggesellschaften oder andere Leistungsträger gefordert. Daraus ergibt sich nicht automatisch ein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung.

Nach Einschätzung der LTA bleibt daher entscheidend, ob im Einzelfall ein versichertes Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Extreme Hitze allein stellt keinen Rücktrittsgrund dar.

Bildnachweis: © KI generiert via LTA


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