Tourexpi
Waldbrände
beschäftigen derzeit zahlreiche Urlaubsregionen in Europa. In Frankreich,
Spanien, Portugal, Griechenland, Italien sowie Teilen Großbritanniens kämpfen
Einsatzkräfte gegen die Folgen von Hitze und anhaltender Trockenheit. Für viele
Urlauber stellt sich deshalb die Frage, welche Rechte sie haben, wenn ihr
Reiseziel betroffen ist. Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW kommt es
dabei entscheidend auf die tatsächlichen Auswirkungen auf die Reise an.
„Allein
aus Sorge über mögliche Brände können gebuchte Reisen nicht kostenlos storniert
werden“, erklärt Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale
NRW. „Anders sieht es aus, wenn die Reise durch Feuer rund ums Hotel massiv
beeinträchtigt würde oder sogar Gefahr für Leib und Leben besteht. In jedem
Fall sollte zuerst der Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die bestehenden
Möglichkeiten zu besprechen.”
Kostenlose
Stornierung bei erheblichen Beeinträchtigungen
Wer
eine Pauschalreise gebucht hat, kann vor Reisebeginn kostenfrei vom Vertrag
zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Durchführung
der Reise erheblich beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem Waldbrände,
Überschwemmungen oder Erdbeben. Extreme Hitze allein reicht dagegen in der
Regel nicht aus.
Auch
bei Rundreisen ist ein kostenloser Rücktritt möglich, wenn wesentliche
Programmpunkte oder wichtige Reiseziele aufgrund der Brände entfallen. Werden
lediglich einzelne Leistungen eingeschränkt, handelt es sich meist um einen
Reisemangel, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigen kann.
Abbruch
oder Fortsetzung der Reise
Kommt
es während des Urlaubs zu einer Krisensituation, können Pauschalreisende den
Reisevertrag kündigen. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen müssen
erstattet werden. Ist die Rückreise Bestandteil der Pauschalreise, muss der
Veranstalter die Rückbeförderung organisieren und die dadurch entstehenden
Mehrkosten übernehmen.
Entscheiden
sich Urlauber trotz Einschränkungen für die Fortsetzung ihrer Reise, kann unter
bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf Preisminderung bestehen.
Voraussetzung ist, dass vereinbarte Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung,
Transport oder Ausflüge nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden. Reisende
sollten solche Mängel dem Reiseveranstalter unverzüglich und nachweisbar
melden.
Bei
Einzelleistungen gelten andere Regeln
Wer
Flug und Unterkunft getrennt gebucht hat, verfügt über deutlich geringeren
Schutz. Ist eine Unterkunft weiterhin erreichbar und ohne Gesundheitsgefahr
nutzbar, besteht in der Regel kein Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung.
Ob Kosten erlassen werden, hängt häufig von der Kulanz des Anbieters ab. Bei
Ferienunterkünften im Ausland gilt zudem grundsätzlich das Recht des jeweiligen
Landes.
Wird
ein Flug wegen eines Waldbrandes annulliert, können Fluggäste zwischen der
Erstattung des Ticketpreises und einer anderweitigen Beförderung zum
nächstmöglichen oder einem späteren Termin wählen.
Reiserücktrittsversicherung
hilft meist nicht
Eine
Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung greift bei Waldbränden und
anderen außergewöhnlichen Ereignissen in der Regel nicht. Solche Versicherungen
decken vor allem persönliche Risiken wie eine Erkrankung, den Tod eines nahen
Angehörigen oder erhebliche Schäden am eigenen Eigentum ab, nicht jedoch
Naturereignisse am Urlaubsort.
Bildnachweis:
© AA
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