Waldbrände am Urlaubsort: Diese Rechte haben Reisende - Wissen, was im Tourismus los ist!



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Waldbrände am Urlaubsort: Diese Rechte haben Reisende
Bei erheblichen Beeinträchtigungen können Pauschalreisende kostenlos stornieren oder ihre Reise vorzeitig beenden
Waldbrände am Urlaubsort: Diese Rechte haben Reisende

Waldbrände beschäftigen derzeit zahlreiche Urlaubsregionen in Europa. In Frankreich, Spanien, Portugal, Griechenland, Italien sowie Teilen Großbritanniens kämpfen Einsatzkräfte gegen die Folgen von Hitze und anhaltender Trockenheit. Für viele Urlauber stellt sich deshalb die Frage, welche Rechte sie haben, wenn ihr Reiseziel betroffen ist. Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW kommt es dabei entscheidend auf die tatsächlichen Auswirkungen auf die Reise an.

„Allein aus Sorge über mögliche Brände können gebuchte Reisen nicht kostenlos storniert werden“, erklärt Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Anders sieht es aus, wenn die Reise durch Feuer rund ums Hotel massiv beeinträchtigt würde oder sogar Gefahr für Leib und Leben besteht. In jedem Fall sollte zuerst der Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die bestehenden Möglichkeiten zu besprechen.”

Kostenlose Stornierung bei erheblichen Beeinträchtigungen

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann vor Reisebeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem Waldbrände, Überschwemmungen oder Erdbeben. Extreme Hitze allein reicht dagegen in der Regel nicht aus.

Auch bei Rundreisen ist ein kostenloser Rücktritt möglich, wenn wesentliche Programmpunkte oder wichtige Reiseziele aufgrund der Brände entfallen. Werden lediglich einzelne Leistungen eingeschränkt, handelt es sich meist um einen Reisemangel, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigen kann.

Abbruch oder Fortsetzung der Reise

Kommt es während des Urlaubs zu einer Krisensituation, können Pauschalreisende den Reisevertrag kündigen. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen müssen erstattet werden. Ist die Rückreise Bestandteil der Pauschalreise, muss der Veranstalter die Rückbeförderung organisieren und die dadurch entstehenden Mehrkosten übernehmen.

Entscheiden sich Urlauber trotz Einschränkungen für die Fortsetzung ihrer Reise, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf Preisminderung bestehen. Voraussetzung ist, dass vereinbarte Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Transport oder Ausflüge nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden. Reisende sollten solche Mängel dem Reiseveranstalter unverzüglich und nachweisbar melden.

Bei Einzelleistungen gelten andere Regeln

Wer Flug und Unterkunft getrennt gebucht hat, verfügt über deutlich geringeren Schutz. Ist eine Unterkunft weiterhin erreichbar und ohne Gesundheitsgefahr nutzbar, besteht in der Regel kein Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung. Ob Kosten erlassen werden, hängt häufig von der Kulanz des Anbieters ab. Bei Ferienunterkünften im Ausland gilt zudem grundsätzlich das Recht des jeweiligen Landes.

Wird ein Flug wegen eines Waldbrandes annulliert, können Fluggäste zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer anderweitigen Beförderung zum nächstmöglichen oder einem späteren Termin wählen.

Reiserücktrittsversicherung hilft meist nicht

Eine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung greift bei Waldbränden und anderen außergewöhnlichen Ereignissen in der Regel nicht. Solche Versicherungen decken vor allem persönliche Risiken wie eine Erkrankung, den Tod eines nahen Angehörigen oder erhebliche Schäden am eigenen Eigentum ab, nicht jedoch Naturereignisse am Urlaubsort.

Bildnachweis: © AA


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