Tourexpi
Was
geschieht, wenn das Hotel oder der Skikurs kurzfristig abgesagt werden muss?
Welche Versicherungen sind empfehlenswert? Was hat es mit der neuen Datenbank
für Ferienwohnungen in Italien auf sich? Auf all diese Fragen hat das
Europäische Verbraucherzentrum Deutschland Antworten und weitere Tipps für
einen gelungenen Winterurlaub.
Pauschalreise
oder Individualreise
Zuallererst
die Entscheidung: Soll der Skiurlaub als Pauschal- oder Individualreise gebucht
werden? Die Vorteile einer Pauschalreise liegen auf der Hand. Sie gehen ins
Reisebüro, buchen den Urlaub und brauchen sich in der Regel um nichts weiter zu
kümmern. Meist sind Anreise, Unterkunft, Verpflegung und Skipass bereits im
Urlaubspaket enthalten. Und sollte es zu Problemen kommen, haben Sie auch
nur einen Ansprechpartner: den Reiseveranstalter. Außerdem sind Sie gegen
dessen Insolvenz geschützt.
Anders
sieht es bei Individualreisen aus. Hier sind Sie zwar mitunter flexibler in der
Reisegestaltung, haben aber den Nachteil, dass Sie sich selbst um die Buchung
aller Reisebestandteile kümmern müssen, was sehr zeitaufwändig sein kann. Und
sollte etwas schieflaufen, müssen Sie selbst mit jedem Vertragspartner
verhandeln, was sich manchmal mühsam gestaltet.
Neue
Datenbank in Italien für Beherbergungsbetriebe
Entscheiden
Sie sich für eine Ferienwohnung in Italien, kann die neue „ Nationale
Datenbank für Beherbergungsbetriebe und Immobilien für Kurzzeitvermietungen
oder touristische Zwecke“ hilfreiche Informationen liefern. In diese müssen
sich nämlich alle Betreiber von Hotels und Ferienappartements eintragen und
ihre Register-Nummer (CIN) auf Online-Buchungs-Plattformen, Anzeigen in
Magazinen und Zeitungen sowie am Gebäude angeben. Somit sollten, ab dem 2.
November 2024, Fake-Angebote leichter zu entlarven sein. Geben Sie zum Beispiel
die CIN in die Datenbank ein und das Register liefert eine andere Unterkunft
als die angebotene, wissen Sie sofort, dass etwas nicht stimmt. Ein 100%iger
Schutz vor Fake-Wohnungen ist das zwar nicht, aber ein hilfreicher Hinweis.
Und
da auf Buchungsportalen häufig nur der Name des Ferienhauses, zum Beispiel
„Haus Bergblick“, vielleicht auch noch eine Handy-Nummer, aber nicht zwingend
der Name des Unternehmens angegeben wird, könnte die Datenbank auch bei der
Ermittlung dieser Information helfen. Denn ist der Firmenname erst einmal
bekannt, können Sie über das Unternehmensregister die Kontaktdaten
herausfinden, was im Falle einer Reklamation die Kontaktaufnahme erleichtert.
Online
gebuchtes Hotel oder Skikurs stornieren
Bleibt
die Frage, ob Sie ein online gebuchtes Hotel oder einen online gebuchten
Skikurs innerhalb von 14 Tagen einfach so stornieren können. Die Antwort: Nein.
Das Widerrufsrecht im Online-Handel gilt in diesen Fällen nicht. Informieren
Sie sich daher vor der Buchung über die jeweiligen Stornoregelungen.
Mit
der Bahn ins Skigebiet
Viele
Skigebiete wie beispielsweise St. Anton, Kitzbühel oder das Stubaital sind von
Deutschland aus gut mit der Bahn erreichbar. Doch was tun, wenn der Zug
Verspätung hat? Dann können Sie Ihre Rechte als Bahngast geltend machen. Kommen
Sie z. B. mit einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten am Zielbahnhof an,
können Sie bei einer einfachen Fahrt 25 Prozent des Fahrpreises
zurückverlangen. Ab 120 Minuten sind es sogar 50 Prozent. Detaillierte
Informationen, welche Rechte Sie in Ihrem konkreten Fall haben, erfahren Sie in
unserem kostenlosen Online-Ratgeber „Bahngastrechte“.
Anreise
mit dem Auto
Wenn
Sie mit dem Auto in Skiurlaub fahren, sind Sie für die Wintertauglichkeit Ihres
Fahrzeuges verantwortlich. Fahren Sie zum Beispiel nach Österreich, muss Ihr
Fahrzeug, sofern es die Wetterbedingungen erfordern, zwischen 1. November und
15. April mit Winterreifen ausgerüstet sein. Anders in der Schweiz. Hier gibt
es keine generelle Winterreifenpflicht. Sollten Sie allerdings den Verkehr
aufgrund ungeeigneter Bereifung behindern, müssen Sie mit einer Geldbuße
rechnen. In Italien gibt es, je nach Provinz, eigene Vorschriften. Wer zum
Beispiel auf der Brennerautobahn in Südtirol (A22, bis Affi) unterwegs ist, für
den gilt Winterausrüstungspflicht vom 15. November bis 15.
April. Auch in Frankreich ist eine Winterausrüstung in bestimmten
Gebieten vom 1. November bis 31. März vorgeschrieben. Sie möchten mehr über die
Winterreifenpflicht in Europa wissen? Ausführliche Informationen finden Sie auf
der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums.
Unfall
im Skiurlaub: Versicherung
Gesetzlich
Versicherte verfügen über eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Diese finden
Sie normalerweise auf der Rückseite Ihrer Krankenkassenkarte. Die EHIC
ermöglicht Ihnen, wenn Sie in einem anderem EU-Land Urlaub machen und dort zum
Arzt müssen, die gleiche medizinische Versorgung wie sie gesetzlich
Versicherten erhalten, die in Ihrem Urlaubsland zu Hause sind. Dennoch
empfehlen wir den Abschluss einer zusätzlichen Auslandsreisekrankenversicherung, da diese oft Kosten
abdeckt, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden,
wie beispielsweise der Rücktransport nach einem Ski-Unfall. Eine
Unfallversicherung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber sinnvoll sein,
wenn Sie Risikosportarten ausüben. Für privat Versicherte gelten in der Regel
die gleichen Bedingungen wie zu Hause; unabhängig vom Reiseland. Fragen Sie im
Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach.
Telefonieren
im Ski-Urlaub: Roaming Gebühren
Wenn
Sie mobile Geräte im Ausland nutzen möchten, ist es ratsam, sich über die
geltenden Roaminggebühren zu informieren, um böse Überraschungen
bei der Telefonrechnung zu vermeiden. Verbringen Sie beispielsweise Ihren
Urlaub in Österreich, Frankreich, Italien oder einem anderen EU-Land, gilt das
Prinzip "Roam like at home". Das bedeutet, Sie können im EU-Ausland
zu den gleichen Konditionen telefonieren, surfen oder E-Mails versenden wie in
Ihrem Heimatland. Vorsicht bei Urlauben in der Schweiz. Je nach Anbieter ist
diese nicht Teil des Europa-Tarifes, was zu hohen Kosten führen kann. Daher kann
sich oftmals eine Tages- oder Wochenflatrate lohnen. Um auf Nummer sicher zu
gehen: Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Konditionen Ihres
Mobilfunkanbieters. Bleiben Sie auch in Grenznähe wachsam: Denn wenn sich Ihr
Handy von Frankreich oder Italien aus ins schweizer Netz einwählt, kann es
ebenfalls teuer werden.
Rückreise
aus dem Skiurlaub: Zollabgaben
Wer
seinen Skiurlaub in Frankreich oder Österreich verbracht hat, muss sich keine
Gedanken um den Zoll machen.
Es sei denn, Sie wollen Tabakwaren, Kaffee oder Alkohol nach Deutschland
einführen. Denn dann gelten bestimmte Freimengen. So sind es bei Zigaretten
beispielsweise 200 Stück. Bei der Einreise aus der Schweiz dürfen Sie nur Waren
im Wert von 300 Euro mit dem Auto oder der Bahn einführen. Mit dem Flugzeug
liegt die Freigrenze bei 430 Euro. Besonders zu beachten ist, dass Schweizer
Käse nur in kleinen Mengen und ausschließlich für den eigenen Bedarf eingeführt
werden darf. Übrigens: Wenn Sie genau wissen möchten, was und wieviel Sie aus
Ihrem Urlaub mitbringen dürfen, können Sie den Abgaberechner des deutschen Zolls nutzen.
Bildnachweis:
© AA
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