Tourexpi
Die
Eskalation im Nahen Osten hat massive Auswirkungen auf den Reiseverkehr.
Flughäfen in Dubai, Doha oder Abu Dhabi sind zeitweise geschlossen, der
internationale Flugverkehr ist beeinträchtigt, auch Kreuzfahrten sind
betroffen. Tausende Reisende sitzen fest oder bangen um geplante Urlaube. Iwona
Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, erläutert, welche Rechte
Pauschal- und Individualreisende in solchen Fällen haben.
Wenn
Pauschalreisende vor Ort festsitzen
Können
Urlauber aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie geplant
zurückreisen, muss der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige
Unterkunft in der Regel für bis zu drei Nächte übernehmen. Voraussetzung ist,
dass etwa Flughäfen, Straßen oder Schiffsrouten gesperrt sind. Die
Ersatzunterkunft soll dem vertraglich vereinbarten Standard möglichst
entsprechen.
Fallen
einzelne Reiseleistungen aus oder entsprechen nicht dem gebuchten Niveau,
können Reisende den Reisepreis mindern. Voraussetzung ist, dass der Mangel
unverzüglich und nachweislich beim Veranstalter angezeigt wird.
Wenn
der Urlaub vorzeitig endet
Wird
ein Reiseziel zum Kriegsgebiet, können Pauschalreisende grundsätzlich vom
Vertrag zurücktreten oder die Reise abbrechen, sofern sie erheblich
beeinträchtigt ist. Für nicht genutzte Leistungen besteht ein Anspruch auf
Erstattung. Bereits in Anspruch genommene Leistungen darf der Veranstalter
berechnen.
Umfasst
der Vertrag auch die Rückreise, muss der Veranstalter die Heimreise
organisieren und gegebenenfalls Mehrkosten tragen. Individuell gebuchte
Leistungen wie Flug oder Unterkunft müssen nur dann nicht bezahlt werden, wenn
sie tatsächlich nicht erbracht werden können, etwa bei gesperrtem Luftraum oder
unzugänglicher Unterkunft.
Änderungen
im Reiseverlauf
Werden
wesentliche Programmpunkte einer Reise nicht durchgeführt oder entscheidende
Reiseziele nicht angefahren, kann eine kostenlose Stornierung möglich sein.
Fällt nur ein kleiner Teil aus, liegt in der Regel ein Reisemangel vor, der zur
Minderung berechtigt. Auch hier gilt die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige
beim Veranstalter.
Bei
individuell gebuchten Unterkünften kommt es darauf an, ob diese zugänglich und
ohne Gesundheitsgefahr nutzbar sind. Ist das der Fall, besteht kein
automatischer Anspruch auf kostenfreie Stornierung; Reisende sind auf Kulanz
angewiesen. Wurde direkt bei einem ausländischen Eigentümer gebucht, gilt das
Recht des jeweiligen Landes.
Rücktritt
vor Reisebeginn
Pauschalreisende
können vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten. Liegen jedoch unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort vor, entfällt die übliche
Entschädigungspflicht. Der Veranstalter muss den Reisepreis dann innerhalb von
14 Tagen erstatten. Entscheidend ist, dass die außergewöhnlichen Umstände im
geplanten Reisezeitraum bestehen. Ist zum Buchungszeitpunkt noch unklar, wie
sich die Lage entwickelt, kann eine kostenfreie Stornierung nicht vorsorglich
erfolgen.
Wenn
der Veranstalter absagt
Sagt
der Reiseveranstalter selbst aufgrund außergewöhnlicher Umstände ab, haben
Reisende Anspruch auf vollständige Erstattung des Reisepreises innerhalb von 14
Tagen. Abzüge sind in diesem Fall nicht zulässig.
Flug
gestrichen: Wahl zwischen Erstattung und Ersatz
Wird
ein Flug annulliert, können Passagiere nach der EU-Fluggastrechteverordnung
zwischen Ticket-Erstattung und Ersatzbeförderung wählen. Ein Ersatzflug kann
auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern Plätze verfügbar sind. Wer
sich für die Erstattung entscheidet, verzichtet auf eine Ersatzbeförderung und
auf Betreuungsleistungen. Bei außergewöhnlichen Umständen wie Krieg oder
Naturkatastrophen besteht kein Anspruch auf zusätzliche Ausgleichszahlungen.
Die
Verbraucherzentrale NRW empfiehlt Betroffenen, Ansprüche sorgfältig zu prüfen
und Mängel oder Einschränkungen stets dokumentiert und zeitnah beim jeweiligen
Anbieter geltend zu machen.
Mehr
zu Reiserechten im Katastrophenfall: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380
Bildnachweis:
© VZ NRW/adpic
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