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Wer eine Pauschalreise bucht, soll sich künftig noch stärker auf klare Regeln und faire Bedingungen verlassen können. Das Europäische Parlament hat dafür neue Vorgaben beschlossen.
Sie betreffen unter anderem die Frage, wann eine Reise überhaupt als Pauschalreise gilt, wie mit Gutscheinen umzugehen ist und wann Reisende kostenfrei stornieren können. Für Verbraucher bedeutet das vor allem: mehr Transparenz und mehr Sicherheit bei der Urlaubsplanung. Gleichzeitig kann es diesen Sommer einen Wermutstropfen geben: Die kriegsbedingte Kerosinknappheit kann Pauschalreisen auch nachträglich teurer machen. Die ARAG Experten mit einem Überblick.
Wann gilt eine Reise als Pauschalreise?
Die überarbeitete Richtlinie der Europäischen Union (EU) schafft mehr Klarheit. Künftig wird genauer festgelegt, welche Kombinationen von Reiseleistungen tatsächlich als Pauschalreise gelten, zum Beispiel Flug und Hotel. Entscheidend ist dabei vor allem, wann und wie einzelne Leistungen gebucht werden. So gilt eine Reise auch dann als Pauschalreise, wenn bei einer Online-Buchung mehrere Leistungen unterschiedlicher Anbieter über ein verknüpftes Buchungsverfahren kombiniert werden. Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten allerdings, dass der erste Anbieter die personenbezogenen Daten an weitere Anbieter übermittelt und alle Verträge innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen werden.
Werden im Anschluss zusätzliche Leistungen angeboten, müssen Reiseveranstalter klar darauf hinweisen, wenn diese keine Pauschalreise mit den bereits gebuchten Bestandteilen bilden. Diese Definition ist besonders wichtig, weil nur dann die umfassenden Schutzrechte greifen, beispielsweise bei Insolvenz des Veranstalters oder bei erheblichen Änderungen der Reise.
Mehr Schutz vor ungewollten Gutschein-Lösungen
Ein zentraler Punkt der neuen EU-Regeln ist der Umgang mit Gutscheinen. Verbraucher sollen künftig besser davor geschützt werden, statt einer Rückerstattung automatisch einen Gutschein zu erhalten. Sie bleiben laut ARAG Experten zwar weiterhin möglich, müssen aber transparenter geregelt sein. So haben Urlauber das Recht, einen Gutschein abzulehnen und stattdessen innerhalb von 14 Tagen eine Rückerstattung zu beantragen. Gutscheine haben eine maximale Gültigkeit von zwölf Monaten und Kunden haben Anspruch auf eine Rückerstattung für vollständig oder teilweise nicht verwendete und abgelaufene Gutscheine.
Kostenfreie Stornierung wird erleichtert
Die neuen Regeln erweitern konkret die Möglichkeiten zur kostenfreien Stornierung. Bis dato gilt dies insbesondere, wenn am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, wie etwa Naturkatastrophen, schwere Unruhen oder offizielle Reisewarnungen. In solchen Fällen können Urlauber ihre Reise ohne Stornogebühren absagen. Künftig kann es auch ein Stornorecht geben, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Abfahrtsort die Anreise erheblich beeinträchtigen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es keine automatische Stornierungsmöglichkeit gibt. Jeder Fall wird individuell geprüft. Offizielle Reisehinweise oder -warnungen können jedoch als klare Orientierung dienen, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Mehr Transparenz bei der Buchung
Reisende sollen künftig schon vor der Buchung klar erkennen können, was sie tatsächlich kaufen. Damit Urlauber Angebote besser vergleichen können und Verträge transparenter werden, müssen Anbieter verständlicher ausweisen, ob es sich zum Beispiel um eine Pauschalreise oder eine Einzelleistung handelt und welche Rechte damit verbunden sind. Dazu gehören laut ARAG Experten konkrete Informationen zu Stornobedingungen, Haftung und Ansprechpartnern im Problemfall.
Klare Fristen für Beschwerden und Erstattungen
Die neuen Regelungen sorgen auch bei Reklamationen und Rückzahlungen für mehr Verlässlichkeit. Künftig gelten verbindliche Fristen, an denen sich Reiseveranstalter orientieren müssen. Erhalten Veranstalter eine Beschwerde, sind sie verpflichtet, den Eingang innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen. Eine inhaltliche Rückmeldung muss dann spätestens innerhalb von 60 Tagen erfolgen.
Wird ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig, sollen Reisende ihr Geld für ausgefallene Leistungen innerhalb von sechs Monaten aus der Insolvenzabsicherung zurückerhalten. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich diese Frist in besonders komplexen Fällen auf neun Monate verlängern kann. Unverändert bleibt die bereits geltende Regelung für Rückerstattungen bei Stornierungen: Hier haben Veranstalter weiterhin 14 Tage Zeit, um den Reisepreis zu erstatten.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die Richtlinie wurde am 8. Mai 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Anschließend haben die Mitgliedstaaten 28 Monate Zeit, um die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen und weitere sechs Monate, um mit der Anwendung der neuen Bestimmungen zu beginnen.
Nachträgliche Preiserhöhung durch gestiegene Kerosinkosten?
Bei aller Erleichterung für Verbraucher wartet Ungemach von ganz anderer Seite: Steigende Kerosin-Preise könnten zu Flugausfällen führen, weil Airlines ihr Flugangebot reduzieren. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Pauschalurlauber damit rechnen müssen, dass ihre gebuchte Reise nachträglich teurer wird. Während Flugtickets nach dem Kauf nicht teurer werden dürfen, können Reiseveranstalter nach dem Reiserecht (Paragrafen 651f, 651g Bürgerliches Gesetzbuch) einen Aufschlag von bis zu acht Prozent verlangen, wenn die gestiegenen Kosten begründet sind. Das ist bei höheren Treibstoffkosten der Fall.
Bildnachweis: © ARAG
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