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Verbraucherzentrale verklagt Fluggesellschaften wegen unzulässiger Handgepäck-Gebühren
Wer nur mit Handgepäck fliegen will, muss in vielen Fällen beim Flugpreis draufzahlen. Die Verbraucherzentrale sieht darin einen systematischen Verstoß gegen EU-Recht und geht jetzt rechtlich gegen sieben Fluggesellschaften vor.
Der Bundesverband hat Norwegian Air, Ryanair, Transavia, Volotea, easyJet, WizzAir und Vueling Airlines abgemahnt. Gegen easyJet, WizzAir und Vueling haben die Verbraucherschützer zusätzlich Klage eingereicht. Das Vorgehen ist Teil einer europaweiten Aktion. „Ryanair, EasyJet & Co. locken mit Flugpreisen, die nicht das gesamte angemessene Handgepäck umfassen. Das ist Verbrauchertäuschung und verstößt gegen geltendes Recht“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim Verbraucherzentrale Bundesverband.
„Fluggesellschaften sind verpflichtet, angemessenes Handgepäck ohne Extrakosten zu befördern. Die derzeit oft von den Fluggesellschaften angelegten Maßstäbe für Handgepäcksgrößen widersprechen EU-Recht.“ Verbraucher müssen für Handgepäck extra bezahlen Ein Beispiel für unzulässige Preisaufschläge ist aus Sicht der Verbraucherzentrale das Unternehmen easyJet.
Im Flugpreis enthalten ist nur die Mitnahme einer kleinen Tasche mit Maßen von maximal 45 x 36 x 20 Zentimetern. Dabei müsste aus Sicht der Verbraucherzentrale auch ein größeres Gepäckstück im Preis mit inbegriffen sein. Ein weiteres Handgepäckstück kann gegen Aufpreis dazu gebucht werden. Der Aufpreis steigt erneut, wenn der Fluggast das angeblich zu große oder das zweite Gepäckstück erst am Gate anmeldet.
Die Klage gegen easyJet Airline Company Limited ist beim Kammergericht Berlin eingereicht worden, die Klage gegen WizzAir Hungary Ltd. liegt beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das Verfahren gegen Vueling Airlines S.A. beim Oberlandesgericht Hamm.
Handgepäck-Gebühren verstoßen gegen EU-Recht
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält die Handgepäck-Gebühren bei den sieben Fluggesellschaften für rechtswidrig. Die Verbraucherschützer stützen sich unter anderem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014 (EuGH, Az. C-487/12). Demnach handelt es bei der Mitnahme von Handgepäck um einen unverzichtbaren Bestandteil der Beförderung von Fluggästen und nicht um eine Extraleistung der Airline. Für Handgepäck darf aus Sicht der Verbraucherzentrale kein Zuschlag verlangt werden, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und Sicherheitsbestimmungen erfüllt werden.
Diese Bedingungen erfüllt aus Sicht der Verbraucherzentrale auch das Handgepäck, das die abgemahnten und verklagten Fluggesellschaften bislang nur gegen Zusatzentgelt befördern.
Europaweite Initiative:
Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt Das Vorgehen gegen die Fluggesellschaften ist Teil einer gemeinsamen Initiative europäischer Verbraucherorganisationen. Im vergangenen Mai haben der europäische Verbraucherverband BEUC und 16 nationale Mitgliedsorganisationen Beschwerde bei der EU-Kommission und den europäischen Verbraucherschutzbehörden gegen die Gebührenpraxis der sieben Fluggesellschaften erhoben.
Verbraucherzentrale fordert Standards für Handgepäck
Aus Sicht der Verbraucherzentrale braucht es eine Standardisierung für ein praxistaugliches Handgepäck. Das Kantenmaß des Gepäckes sollte mindestens 115 Zentimeter und das Gewicht zehn Kilogramm betragen dürfen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert zudem, dass neben einem kleinen Handgepäck ("Personal Item“) ein in Abmaßen und Gewicht angemessenes Handgepäck ohne Aufpreis im Flugpreis enthalten sein muss.
Bildnachweis: © AA
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