Tourexpi
Mit seinem heutigen Urteil in der Rechtssache C-264/23
hat der EuGH das marktbeherrschende Buchungsportal Booking.com in seine
Schranken verwiesen und für Rechtssicherheit in Europa gesorgt. „Booking.com
hat versucht, die Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten gegeneinander
auszuspielen. Mit seiner ‚Torpedoklage‘ zum Bezirksgericht in Amsterdam wollte
Booking.com die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in
Karlsruhe unterlaufen, der die Bestpreisklauseln des Portals als eindeutig
kartellrechtswidrig erachtet hatte. Dem haben die obersten europäischen Richter
nun eine klare Absage erteilt“, kommentiert Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer
des Hotelverbandes Deutschland (IHA). „Wir hoffen, dass nach dieser
wegweisenden Entscheidung des EuGH das zugrundeliegende Gerichtsverfahren vor
dem Bezirksgericht Amsterdam nun schnell wieder Fahrt aufnimmt und die
Schadensersatzansprüche der deutschen Hotels wegen jahrelanger Verwendung
kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln einer zeitnahen Entscheidung zugeführt
werden können.“
Diesen Rechtsstreit führen Booking.com und 62 deutsche
Hotelgesellschaften seit Mitte 2020 vor dem Bezirksgericht Amsterdam. Ein
paralleles Verfahren mit rund weiteren 1.700 Hotels ist vor dem Landgericht
Berlin anhängig. Die Hotels fordern von Booking.com den Ersatz des Schadens,
den sie aufgrund der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts durch die Verwendung
sogenannter weiter und enger Bestpreisklauseln erlitten haben. Eine
entsprechende Abstellungsverfügung hatte das deutsche Bundeskartellamt bereits
im Jahr 2015 gegen Booking.com erlassen, der deutsche Bundesgerichtshof hatte
diese Entscheidung im Jahr 2021 letztinstanzlich bestätigt. Im Frühjahr 2023
setzte das Bezirksgericht Amsterdam das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei
Fragen zur Klärung vor. Erstens wollte das Bezirksgericht Amsterdam vom EuGH
wissen, ob die fraglichen Bestpreisklauseln eine so genannte „notwendige
Nebenabrede“ zum Hotelportalvertrag darstellen, was die Kartellrechtswidrigkeit
dieser Klauseln entfallen lassen würde. Zum anderen hat das Bezirksgericht
Amsterdam den EuGH um Klärung dahingehend ersucht, wie die relevanten Märkte in
Bezug auf Hotelbuchungsportale abzugrenzen sind.
In beiden Fragen erteilte der EuGH heute dem in Amsterdam
ansässigen Portal eine deutliche Absage und folgte damit
den Schlussanträgen des Generalanwalts Anthony Collins vom 6. Juni
2024: Die Bestpreisklauseln sind nicht als kartellrechtsneutrale „notwendige
Nebenabrede“ zu betrachten, und es existiert ein separater sachlicher Markt für
Hotelbuchungsportale, auf dem Booking.com einen Marktanteil von über 60 Prozent
hat.
Der EuGH bestätigte weitgehend die Position des deutschen
Bundesgerichtshofs, dass für die Anerkennung einer restriktiven Klausel als
„notwendige Nebenabrede“ zwingend erforderlich ist, dass diese Klausel objektiv
unerlässlich für die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrags ist.
„Diese immer wieder vorgebrachte Ausrede von Booking.com ist spätestens seit
der Untersagung im Jahr 2015 durch das Bundeskartellamt in Deutschland
hinfällig und nun auch endgültig vom Tisch“, fasst IHA-Geschäftsführer Tobias
Warnecke zusammen. „Es reicht eben nicht aus, wenn Booking.com ins Blaue hinein
behauptet, dass die Durchführung des Vertrags ohne die restriktive Klausel
erschwert werden würde. Die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln
verstoßen daher auch nach Auffassung des EuGH gegen das europäische
Wettbewerbsrecht.“
Bezüglich der Marktdefinition verweist der EuGH das
Bezirksgericht Amsterdam auf die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung relevanter
Märkte. Er betont, dass das Amsterdamer Gericht in dieser Hinsicht Anleitung
aus der Untersagungsentscheidung der Europäischen Kommission in der Rechtssache
M.10615 (Booking Holdings/eTraveli Group) suchen und zudem berücksichtigen
sollte, dass Booking.com die in dieser Entscheidung angewandte Marktdefinition
nicht gesondert angefochten hat. Diese Marktabgrenzung entspricht derjenigen
des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2021.
Bildnachweis:
© IHA
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