Tourexpi
Die
anhaltenden Waldbrände in mehreren Ländern Südeuropas beeinträchtigen derzeit
den Reiseverkehr. In Frankreich, Spanien und Italien mussten Hunderttausende
Menschen evakuiert werden, zahlreiche Häuser wurden zerstört und
Verkehrsverbindungen zeitweise unterbrochen. Auch Griechenland und Portugal
waren in den vergangenen Wochen von schweren Bränden betroffen. Das Europäische
Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erläutert, welche Rechte Urlauber in
dieser Situation haben.
Pauschalreisende
sind umfassender geschützt
Wer
eine Pauschalreise gebucht hat, profitiert im Krisenfall von einem zentralen
Ansprechpartner. Muss eine Reise aufgrund einer Naturkatastrophe unterbrochen
oder abgebrochen werden, ist der Reiseveranstalter für die Organisation einer
Ersatzunterkunft oder der Rückreise verantwortlich.
Individualreisende
müssen sich dagegen selbst mit Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagenfirmen und
weiteren Vertragspartnern abstimmen. Entstehen durch eine vorzeitige Heimreise
zusätzliche Kosten, tragen sie diese grundsätzlich selbst.
Wann
ist eine kostenfreie Stornierung möglich?
Sagt
der Reiseveranstalter eine Pauschalreise wegen erheblicher Beeinträchtigungen
durch Waldbrände ab, muss er den vollständigen Reisepreis erstatten.
Unter
bestimmten Voraussetzungen können auch Reisende selbst kostenfrei vom Vertrag
zurücktreten. Ob dieses Recht besteht, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Entscheidend sind unter anderem die tatsächliche Lage des Urlaubsortes und die
Auswirkungen der Brände auf die gebuchte Reise.
„Verbrauchern
kann auch eine komplette Erstattung zustehen, wenn sie selbst stornieren. Ob
dieses kostenlose Rücktrittsrecht besteht, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Eine
Rolle spielt unter anderem die Entfernung zwischen dem konkreten Urlaubsort und
dem Brand“, erklärt Karolina Wojtal, Pressesprecherin und Co-Leiterin des EVZ
Deutschland.
„Eine
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kann ein wichtiges Argument sein, wenn die
Reise kurz bevorsteht. Aber die Angst vor Waldbränden sind in aller Regel als
alleiniger Grund nicht ausreichend, um kostenfrei von einer Reise zurücktreten
zu können“, ergänzt Wojtal.
Wer
Flug, Hotel oder Mietwagen separat gebucht hat, muss sich an jeden
Vertragspartner einzeln wenden. Ob kostenfreie Stornierungen oder Umbuchungen
möglich sind, richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen. Einzelne
Anbieter haben aufgrund der aktuellen Lage vorübergehend kulantere Regelungen
eingeführt.
Ansprüche
bei Einschränkungen am Urlaubsort
Bleiben
Reisende trotz der Brände am Urlaubsort, können sie bei einer Pauschalreise
unter Umständen eine Reisepreisminderung verlangen. Voraussetzung ist, dass ein
erheblicher Reisemangel vorliegt, etwa durch starke Rauchentwicklung oder
andere erhebliche Beeinträchtigungen.
„Wer
einen solchen Mangel feststellt, sollte diesen sofort beim Veranstalter
reklamieren. Dieser muss tätig werden und kann den Umzug in ein anderes Hotel
fernab des Brandes anbieten. Erst wenn das nicht geschieht, kommt ein
Minderungsanspruch in Betracht“, sagt Wojtal.
Bei
individuell gebuchten Ausflügen oder Freizeitangeboten gelten die jeweiligen
Vertragsbedingungen der Anbieter.
Wenn
das Hotel schließen muss
Kann
ein Hotel aufgrund der Waldbrände keine Gäste mehr aufnehmen, muss es
Individualreisenden den gezahlten Übernachtungspreis erstatten. Muss das Haus
während des Aufenthalts schließen, besteht in der Regel ein Anspruch auf
Rückzahlung der nicht mehr nutzbaren Übernachtungen.
Für
Pauschalreisende ist der Veranstalter verpflichtet, eine geeignete
Ersatzunterkunft zu organisieren.
Vorzeitige
Heimreise und verspätete Rückkehr
Wird
eine Pauschalreise durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt,
können Reisende den Vertrag kündigen. Nicht genutzte Reiseleistungen müssen
dann nicht bezahlt werden. Ist die Rückreise Bestandteil der Pauschalreise,
organisiert sie der Veranstalter.
Individualreisende
müssen eine frühere Heimreise grundsätzlich selbst organisieren und
finanzieren. Dennoch empfiehlt das EVZ, frühzeitig das Gespräch mit Hotels,
Fluggesellschaften oder Mietwagenfirmen zu suchen, da viele Unternehmen in
außergewöhnlichen Situationen kulante Lösungen anbieten.
Kommt
es wegen der Waldbrände zu Flugausfällen oder erheblichen Verspätungen, gelten
zusätzlich die EU-Fluggastrechte. Fluggesellschaften müssen ihre Passagiere
während der Wartezeit unter anderem mit Verpflegung und – falls erforderlich –
einer Hotelunterbringung versorgen. Werden diese Leistungen nicht
bereitgestellt und Reisende müssen die Kosten zunächst selbst tragen, sollten
sämtliche Belege aufbewahrt werden, um eine spätere Erstattung zu beantragen.
Reiserücktrittsversicherung
greift meist nicht
Nach
Angaben des EVZ schließen viele Reiserücktrittsversicherungen Naturkatastrophen
wie Waldbrände vom Versicherungsschutz aus. Ob dennoch Leistungen bestehen,
hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab.
Wer
seine Reise mit einer Kreditkarte bezahlt hat, sollte zudem prüfen, ob darüber
ein zusätzlicher Reiseschutz besteht. Einige Kreditkarten beinhalten
Versicherungsleistungen, die bei außergewöhnlichen Ereignissen zumindest einen
Teil der entstandenen Kosten übernehmen können.
Bildnachweis:
© Mit KI erstellte Illustration
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