Tourexpi
Immer
mehr Urlauber reisen mit dem Camper oder Wohnwagen. Nicht nur angesichts oft
überfüllter Campingplätze stellen sich viele die Frage, wo sie übernachten
dürfen. Der ADAC rät Reisenden, sich vor Urlaubsbeginn über die Regelungen
entlang der Strecke und am Zielort zu informieren.
Generell
ist es in Deutschland erlaubt, außerhalb eines Campingplatzes zu parken, um die
Fahrtüchtigkeit wiederherzustellen. Das heißt: Wer zu müde ist, um
weiterzufahren, darf seinen Camper parken und sich ausruhen, bis er wieder fit
ist. Das gilt auch für das Übernachten im Pkw.
Im
europäischen Ausland gelten unterschiedliche Regelungen für das Campen
außerhalb von Campingplätzen: In Dänemark dürfen Wohnmobile – wie andere
Kraftfahrzeuge auch – nicht an Stränden, in Wäldern und Parks, in Naturzentren
und anderen geschützten Gebieten fahren oder parken, sofern es nicht
ausdrücklich erlaubt ist. In Italien ist das Kampieren außerhalb von Camping-
und Stellplätzen verboten.
In
Österreich ist Campen beziehungsweise Zelten im Wald ausdrücklich verboten, es
sei denn, es wurde die Zustimmung des Waldeigentümers eingeholt. Verstöße
können je nach Schwere und Bundesland mit Strafen bis zu 14.500 Euro geahndet
werden. Das Campieren außerhalb des Waldbereichs hingegen ist in Österreich
nicht einheitlich geregelt. Es ist daher ratsam, sich für das freie Stehen die
Genehmigung der Behörden einzuholen. In Schweden dürfen Autos, Wohnmobile oder
Wohnwagen nur auf gekennzeichneten Plätzen abgestellt werden. Das so genannte
„Jedermannsrecht“ gilt vor allem für Zelturlauber.
Nicht
nur für das Campen, auch für das bloße Parken gibt es mitunter besondere
Regeln. In Deutschland dürfen in den Innenstädten Wohnmobile, Caravans und
Gespanne grundsätzlich am Straßenrand oder auf Parkplätzen abgestellt werden,
sofern die Straßenverkehrsordnung keine besonderen Einschränkungen vorsieht.
Viele Einschränkungen gelten nur für Fahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen
zulässigem Gesamtgewicht.
Das
Abstellen von angekuppelten Wohnanhängern ist erlaubt, sofern kein
Verkehrszeichen das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Anhängern verbietet.
Abgekoppelte Wohnwagenanhänger dürfen jedoch in Wohngebieten nicht länger als
zwei Wochen auf einem Parkplatz abgestellt werden. Danach ist der Parkplatz
zumindest kurzfristig für andere Fahrzeuge freizugeben.
Einige
Besonderheiten für Camper gibt es aber zu beachten:
Es
darf nur geparkt werden, wenn für Fahrzeuge mit der größtmöglichen Breite (2,55
Meter plus mindestens 0,5 Meter Sicherheitsabstand) ausreichend Platz zum
Durchfahren bleibt.
Gegenüber
Grundstückszufahrten müssen mindestens 3,5 Meter freigehalten werden, um
unzumutbares Rangieren zu vermeiden.
Wer
sein Wohnmobil oder seinen Anhänger mit einem Saisonkennzeichen zugelassen hat,
muss beachten, dass das Fahrzeug außerhalb des angegebenen Zeitraums
grundsätzlich nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden darf.
Weitere
Informationen zum Thema gibt es auf adac.de / Pincamp.de
Bildnachweisa:
© ADAC
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