Tourexpi
Die
Überarbeitung der EU-Pauschalreiserichtlinie hat eine wichtige Hürde genommen. Der
Rat der Europäischen Union hat sich auf eine Allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag
der Europäischen Kommission verständigt, die nach Ansicht des Deutschen Reiseverbandes
(DRV) und der europäischen Dachorganisation der Reisebüros und Reiseveranstalter
ECTAA in die richtige Richtung geht, aber noch einige wichtige Kritikpunkte und
negative Auswirkungen unberücksichtigt lässt. Zahlreiche Argumente der Reisewirtschaft
wurden in dem neuen Vorschlag berücksichtigt, der nun in den kommenden Wochen vom
Europäischen Parlament diskutiert und beraten wird.
DRV
und ECTAA begrüßen ausdrücklich die vorgenommenen Klarstellungen bei den Definitionen.
Das Produkt „verbundene Reiseleistung“ soll es nach dem Willen des Rates in Zukunft
nicht mehr geben. Es soll wie vor der letzten Revision 2015 nur Pauschalreisen und
Einzelleistungen geben. Mit dieser vorgesehenen Streichung der verbundenen Reiseleistungen
trägt der Ministerrat den Forderungen des DRV Rechnung, der immer wieder darauf
gedrängt hatte, dass es Reisebüros nach wie vor möglich sein müsste, mehrere Einzelleistungen
bei Einhaltung bestimmter Buchungsabläufe an Kunden vermitteln zu können, ohne zum
Pauschalreiseveranstalter zu werden. Beides – die Streichung und die Änderungen
– sind wichtige Schritte nach vorn für faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen
im Reisemarkt.
DRV
und ECTAA befürworten insbesondere die Aufhebung der Bestimmungen zur Begrenzung
der Vorauszahlungspflicht. Der DRV hatte sich vehement dafür eingesetzt, dass die
Anzahlungshöhe nicht geregelt werden muss. Diese Streichung sichert den Unternehmen
die nötige Flexibilität für ihr Geschäft.
Sowohl
DRV als auch ECTAA kritisieren, dass in dem nun vorgelegten Vorschlag nach wie vor
einige Bestimmungen enthalten sind, die der Reisebranche übermäßige Belastungen
aufbürden würden. Erstens muss die Einbeziehung persönlicher und subjektiver Gründe
bei der Stornierung von Pauschalreisen, die die Kündigung von Verträgen ohne Stornokosten
ermöglichen könnten, verhindert werden. Zweitens führt ein Abstellen auf unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände auch am Abreiseort zu einer Risikoverlagerung auf den
Reiseveranstalter, die nicht hinnehmbar ist. Es kann Fallkonstellationen geben,
bei denen der Reiseveranstalter seine Reiseleistung ordnungsgemäß erbringen kann,
obwohl unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Abreiseort vorliegen, z.B. wilder
Streik des ÖPNV, die Anreise mit dem Auto zum Flughafen ist aber möglich.
Beim
Punkt der Gutscheinregeln sehen die Verbände noch Klärungsbedarf, da diese Änderungen
nicht ausreichen, um die erheblichen Störungen zu verhindern, die während der COVID-19-Pandemie
aufgetreten sind. Für den DRV steht fest: Freiwillige Gutscheine sind schon heute
möglich und helfen in globalen Krisen nicht weiter. Nur obligatorische Gutscheine
sind bei Großschadenereignissen für die Reiseveranstalter hilfreich.
In
diesem Zusammenhang verlangen die Reisebüros und Reiseveranstalter von den politischen
Entscheidungsträgern, Bestimmungen für echte Krisenmaßnahmen aufzunehmen, die sowohl
Verbraucher als auch Unternehmen unter außergewöhnlichen Umständen schützen können.
DRV
und ECTAA fordern das Europäische Parlament dringend auf, diese Aspekte sorgfältig
zu prüfen und auf eine Richtlinie hinzuarbeiten, die sowohl die Verbraucher als
auch die Unternehmen unterstützt.
Bildnachweis:
© DRV
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