Tourexpi
Die
Gewerkschaft ver.di hat die Beschäftigten der Bodenverkehrsdienstleister am
Flughafen Berlin Brandenburg für Montag, den 10. März, zu einem ganztägigen
Warnstreik aufgerufen. Aufgrund der Arbeitsniederlegungen muss der reguläre
Flugbetrieb an diesem Tag leider eingestellt werden. Sämtliche geplanten
Abflüge und Ankünfte werden von den Streiks betroffen sein und können daher
nicht stattfinden.
Der
Flughafen Berlin Brandenburg empfiehlt betroffenen Fluggästen, sich bei ihrer
Fluggesellschaft oder ihrem Reisveranstalter über die Möglichkeit zu
Umbuchungen und alternativen Reisemöglichkeiten zu informieren.
„Wir
bedauern den Ausfall der geplanten Flüge am Montag für alle betroffenen
Reisegäste. Aufgrund der Arbeitsniederlegungen kann am Montag leider kein
regulärer Flugbetrieb am BER stattfinden“, kommentiert Aletta von Massenbach,
Vorsitzende der Geschäftsführung, Flughafen Berlin Brandenburg GmbH.
Partner
des Flughafens wie die Fluggesellschaften, Bodenverkehrsdienstleister,
Sicherheitsunternehmen und ansässige Gewerbebetriebe sind durch die
Flughafengesellschaft über die Einstellung des Flugbetriebs informiert worden.
Der
Flughafen Berlin Brandenburg wird den Flugbetrieb voraussichtlich zum
Betriebsstart am Dienstag, den 11. März, wieder regulär und planmäßig
aufnehmen.
An
wen können Fluggäste sich wenden, wenn ihr Flug ausfällt?
Über
die Stornierung eines Fluges entscheidet immer die jeweilige Fluggesellschaft.
Reisegäste sollten sich beim Ausfall eines selbstgebuchten Fluges direkt an
ihre Fluggesellschaft wenden. Wer einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise
gebucht hat, sollte sich an den Reiseveranstalter wenden.
Im
Fall eines Streiks sind die Fluggesellschaften verpflichtet, Reisegästen einen
Ersatzflug oder eine alternative Transportmöglichkeit anzubieten, auf
innerdeutschen Strecken ggf. auch per Bahn oder Bus. Fluggäste können auch vom
Vertrag zurücktreten und sich den Ticketpreis erstatten lassen.
Welche
Rechte haben Reisende bei einer Pauschalreise?
Bei
Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, sich um eine
alternative Beförderung zu kümmern. Er trägt auch etwaige Kosten, die durch
eine verspätete Anreise entstehen (z.B. Verpflegung und Unterkunft). Ab einer
Verspätung von fünf Stunden haben Reisende zudem Anspruch auf eine
Preisminderung.
Bildnachweis:
© AA
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