Tourexpi
Lufthansa
behielt sich vor, nachträglich den Ticketpreis zu erhöhen, falls Passagiere
nicht alle Flüge eines Tickets in der gebuchten Reihenfolge antreten
Bundesgerichtshof:
Die Klausel benachteiligt Fluggäste, die ihre Planung aufgrund von nachträglich
zutage getretenen Umständen ändern
Betroffene
sollten sich rechtlich beraten lassen, ob sie Geld zurückverlangen können
Eine
Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal vorbehalten, von Passagieren eine
Nachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und in
der im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Das sollte auch für
Reisende gelten, bei denen sich erst nach der Buchung herausstellt, dass sie
nur ein Teilstück der gebuchten Strecke abfliegen können. Die entsprechende
Vertragsklausel der Lufthansa ist rechtswidrig, weil sie einen Teil der
Betroffenen unangemessen benachteiligt, entschied der Bundesgerichtshof nach
einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
„Die
Lufthansa wollte den Flugpreis in allen Fällen nachträglich anpassen, in denen
Kund:innen einen Flug für eine gebuchte Teilstrecke nicht antreten“, sagt
Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Der
Bundesgerichtshof hat klargestellt: Das ist unfair gegenüber Fluggästen, die
eine Teilstrecke wegen einer Erkrankung oder anderen erst nach der Buchung
eingetretenen Gründen nicht nutzen. Die Lufthansa hat dadurch keinen Schaden.
Sie kann die frei gewordenen Plätze oft sogar noch verkaufen.“
Wer
in der Vergangenheit aufgrund der nun verworfenen Klausel zu viel gezahlt oder
andere Nachteile erlitten hat, sollte sich rechtlich beraten lassen, zum
Beispiel bei einer Verbraucherzentrale. Eine automatische Rückerstattung
erfolgt nicht.
Verwirrendes
Tarifsystem
Die
Lufthansa bietet wie andere Fluggesellschaften Tarife an, bei denen die im
Flugschein enthaltenen Teilstrecken vollständig und in der gebuchten
Reihenfolge abgeflogen werden müssen. Für Kund:innen, die zum Beispiel eine
Teilstrecke nicht nutzen, sah die strittige Klausel in den
Beförderungsbedingungen eine Nachzahlungspflicht vor. War der Preis für die
tatsächlich geflogene Strecke am Tag der Buchung höher, mussten sie die
Differenz zum ursprünglichen Ticketpreis nachzahlen.
Hintergrund
der Regelung ist eine Besonderheit im Tarifsystem vieler Airlines. Ein
zusammengesetzter Flug mit Zwischenstopp ist oft günstiger als eine Teilstrecke
separat zu buchen. Ein Hin- und Rückflug kostet mitunter weniger als ein
One-Way-Ticket auf der gleichen Strecke. Ohne Nachzahlungspflicht könnten
Fluggäste dieses System leicht austricksen: Anstelle des teuren Einfach-Fluges
buchen sie den günstigeren Hin- und Rückflug und lassen die nicht benötigte
Teilstrecke einfach verfallen.
Lufthansa-Klausel
war übermäßig weit gefasst
Nach
Auffassung des Bundesgerichtshofes haben Fluggesellschaften zwar ein
berechtigtes Interesse daran, ihre Preisstruktur zu schützen. Die
Nachkalkulation des Flugpreises sei aber nur gegenüber Fluggästen
gerechtfertigt, die das Tarifsystem gezielt umgehen, indem sie Leistungen
buchen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen möchten. Die Lufthansa-Klausel
gelte dagegen auch für Kund:innen, die bei Vertragsabschluss die gesamte
vereinbarte Leistung nutzen wollten und ihre Planung erst aufgrund nachträglich
zutage getretener Umstände geändert haben. Eine erhebliche Gefahr für den
Bestand des besonderen Preisgefüges sei in diesen Fällen nicht begründet. Die
Regelung verstoße gegen das Übermaßverbot und benachteilige diese Kund:innen
unangemessen.
Der
Bundesgerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom vergangenen Jahr. Auch die Frankfurter
Richter hatten beanstandet, dass die Lufthansa keinen Unterschied mache
zwischen Fluggästen, die ihre Tarifstruktur bewusst ausnutzen, und denen, die
eine Teilstrecke unfreiwillig und unverschuldet nicht in Anspruch nehmen.
Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2025, Az. X ZR 110/24
Bildnachweis:
© VZBV
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