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Doch das marktdominante Buchungsportal hat es nach
Einschätzung des Hotelverbandes Deutschland (IHA) versäumt, die notwendigen
Änderungen gegenüber seinen Hotelpartnern fristgerecht umzusetzen. Der
Hotelverband Deutschland (IHA) sowie der europäische Dachverband HOTREC sind
der Ansicht, dass der von Booking.com vorgelegte Compliance-Bericht mehrere im
DMA festgelegte Verpflichtungen nur unzureichend oder gar nicht berücksichtigt.
„Booking.com hält die DMA-Auflagen noch immer nicht ein. Die Hotellerie in Deutschland
und Europa ist das ewige Auf-Zeit-Spielen bei der Umsetzung der gesetzlichen
Verpflichtungen leid und fordert eine zeitnahe und konsequente Sanktionierung
durch die Europäische Kommission,” erklärt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer
des Hotelverbands Deutschland (IHA).Der Hotelverband Deutschland (IHA) sieht
nach sorgfältiger Analyse der aktuellen Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) von
Booking.com sowie der Regelungen des DMA weiter erhebliche Verstöße, die die
Wettbewerbsfähigkeit der Hotellerie massiv beeinträchtigen. Auch die
Ausführungen von Booking.com im Rahmen des heute in Brüssel von der
EU-Kommission organisierten Workshops zur Einhaltung der DMA-Vorschriften durch
Booking.com konnten die Bedenken der Hotellerie in keinster Weise zerstreuen,
im Gegenteil. „Aktuell ist Booking.com noch weit davon entfernt, die
Anforderungen des DMA zu erfüllen“, bewertet Tobias Warnecke, Geschäftsführer
beim Hotelverband Deutschland, die derzeitige Situation.
Der Hotelverband sieht insbesondere bei den folgenden
Praktiken Verstöße von Booking.com gegen zentrale Vorschriften des DMA:
Paritätsklauseln und Preissteuerung
Artikel 5(3) DMA zielt darauf ab, Paritätsklauseln von
Gatekeepern zu verhindern und Hotels die Freiheit zu geben, auf anderen
Plattformen oder Kanälen günstigere Raten anzubieten. Trotz dieses Verbots übt
Booking.com aber weiterhin indirekten Druck auf Hotels aus, indem es, aus der
eigenen Marge, Zimmerpreise rabattiert („Undercutting“) und damit den
Wettbewerb auf anderen Kanälen verzerrt und de facto die gleichen negativen
Ergebnissen wie mit Paritätsklauseln erreicht.
Ranking-Manipulation
Hotels, die günstigere Preise auf anderen Kanälen
anbieten, werden durch schlechtere Rankings in der Suchergebnisliste von
Booking.com benachteiligt, was einen Verstoß gegen Art. 6(5) DMA darstellt.
Dies stellt eine subtile, aber effektive Umgehung des Verbots von
Paritätsklauseln dar.
Einschränkungen der Kundenkommunikation (Art. 6(10) DMA):
Booking.com schränkt Hotels weiterhin ein, mit Gästen
direkt zu kommunizieren, bis die Buchung vollständig abgewickelt ist. Dies
beeinträchtigt die Möglichkeit der Hoteliers, direkte Kundenbeziehungen
aufzubauen, und widerspricht Art. 6(10) des DMA, der eine freie Interaktion
zwischen Hotels und Reisenden vorsieht.
Andere von Booking.com eingeführte Änderungen sind
entweder kosmetischer Natur, wie z. B. der Zugang zu Daten, oder werden
überhaupt nicht umgesetzt. So haben beispielsweise Hotels, die die
Vorauszahlungsoption von Booking.com nutzen wollen, keine Auswahlmöglichkeit
bezüglich des Zahlungsdienstleisters. Ebenso auffallend und
besorgniserregend ist die Tatsache, dass es das Unternehmen versäumt hat, auf
Bedenken hinsichtlich des Rankings einzugehen. Nach wie vor herrscht
Intransparenz darüber, wie die Algorithmen von Booking.com funktionieren.
Bildnachweis:
© IHA
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