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Ansprüche bei Routenänderungen von Kreuzfahrtschiffen
Kreuzfahrer auf AIDAsol mussten zuletzt mit einer außerplanmäßigen Routenänderung leben. Bei der am 15.03.2025 zu Ende gehenden Norwegenreise kam es zu zwei erheblichen Anlaufänderungen.
Ansprüche bei Routenänderungen von Kreuzfahrtschiffen

 „Betroffene sollten Ansprüche auf Minderung konsequent verfolgen“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.

Während der Reise in den hohen Norden erhielten die Gäste der AIDAsol die Information, dass die geplante Reise wesentliche Änderungen erfährt. Betroffen war die Reise ab Hamburg vom 01.03.2025. Zwei der geplanten Anlandungen wurden bereits kurz nach Beginn der Kreuzfahrt geändert. Hausgesund am dritten Reisetag entfiel und wurde durch einen außerplanmäßigen Anlauf in Bergen ersetzt. Im weiteren Verlauf wurde auch Bodo, die Hauptstadt der Provinz Nordland, ersatzlos gestrichen.

„Einseitige Routenänderungen an Bord sind unabhängig vom Grund unzulässig und berechtigten zur Minderung des Reisepreises“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Erhebliche Routenänderung rechtfertigt Minderung

Wenn eine Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird, es also beispielsweise während der Reise zu Abweichungen vom gebuchten Ablauf kommt, stellt sich die Frage nach einer Minderung des Reisepreises. Der Gesetzgeber stellt sich auf die Seite der Kreuzfahrer, und zwar völlig unabhängig vom Grund und der Erheblichkeit solcher Änderungen. Dem Reisegast steht in dieser Situation stets ein Anspruch auf Minderung zu. Auch die AGBs der Veranstalter können solche Umroutungen an Bord und während der Reise nicht legalisieren. „Genau dies ist vorliegend geschehen, so dass ein Verweis auf Routenanpassungsoptionen in den Allgemeine Reisebedingungen Ansprüche nicht entfallen lässt“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist vom Verschulden des Veranstalters gänzlich unabhängig. „Es ist irrelevant, welcher Grund sich hinter der Routenänderung verbirgt. Entscheidend ist allein, dass eine Änderung der Reiseleistung erfolgte“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus.

Anspruchsstellung sinnvoll – Annahme von Kulanzleistungen schadet nicht

Kreuzfahrt-Anwalt.de rät daher, dass Betroffene bei der aktuellen Routenänderung von AIDAsol unbedingt ihre Ansprüche geltend machen sollten. „Kreuzfahrer sollten auf die bestehenden Ansprüche, die schnell mehrere Hundert oder gar Tausend Euro ausmachen können, unter keinen Umständen verzichten. Unschädlich ist dabei auch die Annahme von Kulanzleistungen an Bord“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.

Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell aufsummieren, was vielen Verbrauchern völlig unbekannt ist. „Wir empfehlen Reisegästen, ihre Ansprüche konsequent mit fachkompetenter Hilfe zu verfolgen“, äußern die Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Verjährung binnen 2 Jahren ist die einzig zu wahrende Frist

Ansprüche müssen nicht binnen 4 Wochen oder Monatsfrist nach Reiseende geltend gemacht werden, wie dies weit verbreitet falsch und aufgrund einer nicht mehr aktuellen Rechtslage angenommen wird. Diese Ausschlussfrist wurde abgeschafft und durch eine im Pauschalreiserecht geltende Verjährungsfrist von 2 Jahren ersetzt. Ansprüche können hiernach bis zu 2 Jahre nach dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt geltend gemacht werden. „Auch wenn keine Hektik bei der Anspruchsstellung aufkommen muss, sollten Gäste der AIDAsol, die von diesen Umroutungen betroffen waren, zeitnah agieren. Denn die Zeit arbeitet im Zweifel für die Reederei und gegen den Kunden“, rät Dr. Marcus Hoffmann.

Bildnachweis: © Thomas Wolter


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