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EU-Verordnung: Keine generelle Registrierungspflicht für Ferienwohnungen ab 2026
Der Deutsche Ferienhausverband stellt verbreitete Missverständnisse zur Kurzzeitvermietung klar
EU-Verordnung: Keine generelle Registrierungspflicht für Ferienwohnungen ab 2026

Bis zum 20. Mai 2026 muss die EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung in nationales Recht umgesetzt sein. Bereits im Vorfeld kursieren zahlreiche Annahmen über neue Pflichten für Gastgeber und Vermittlungsplattformen. Der Deutsche Ferienhausverband betont nun, dass eine pauschale Registrierungspflicht für alle Ferienunterkünfte nicht vorgesehen ist.

„Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, dass künftig jede Ferienunterkunft zwingend eine Registrierungsnummer benötigt, um über Online-Plattformen weiterhin vermietet werden zu können“, erklärt Michelle Schwefel, Geschäftsstellenleiterin des Deutschen Ferienhausverbands. „Tatsächlich gilt eine Registrierungspflicht nur dann, wenn eine Kommune ein EU-konformes digitales Registrierungsverfahren eingeführt hat.“

Verpflichtend ist ein solches Verfahren nach Angaben des Verbands ausschließlich für Kommunen mit bestehender Zweckentfremdungssatzung. Alle anderen Städte und Gemeinden können selbst entscheiden, ob sie ein Registrierungsverfahren einführen.

„Für einen Großteil der Vermieter wird sich zunächst nichts ändern“, so Schwefel. „Solange es in ihrer Kommune kein Registrierungsverfahren gibt, können sie ihre Ferienwohnung weiterhin ohne Registrierungsnummer vermieten. Wie viele Kommunen tatsächlich eine Registrierung verlangen werden, ist derzeit noch völlig unklar.“

Registrierung dient der Datenerhebung, nicht der Genehmigung

Sofern eine Kommune ein Registrierungsverfahren einführt, erhalten Gastgeber nach der Anmeldung eine Registrierungsnummer, die in Online-Inseraten anzugeben ist. Die Registrierung sei dabei klar von Genehmigungsverfahren zu trennen.

„Die EU-Verordnung verfolgt das Ziel, belastbare Daten zur Anzahl und Nutzung von Ferienunterkünften zu erheben“, erklärt Schwefel. „Es geht nicht darum, Ferienwohnungen zu verbieten, sondern Transparenz zu schaffen.“

Die Verordnung soll eine verlässlichere Datengrundlage schaffen und damit politische Entscheidungen nachvollziehbarer machen. Hintergrund ist, dass in Deutschland rund 82 Prozent der Ferienunterkünfte von privaten Gastgebern angeboten werden. Ein erheblicher Teil touristischer Übernachtungen wird bislang statistisch nicht erfasst.

Plattformen und Bundesnetzagentur übernehmen zentrale Rolle

Digitale Plattformen, die Kurzzeitvermietungen vermitteln, werden verpflichtet, Registrierungsnummern in Inseraten abzubilden und monatlich Buchungs- sowie Belegungsdaten zu übermitteln. Die technische Datenschnittstelle wird von der Bundesnetzagentur betrieben, die den Datentransfer an Statistikämter und Kommunen koordiniert.

Kommunen erhalten jedoch nur dann Zugriff auf diese Daten, wenn sie ein EU-konformes Registrierungsverfahren eingerichtet haben. Nach Einschätzung des Verbands entsteht damit ein Anreiz für Städte und Gemeinden, entsprechende digitale Prozesse bereitzustellen.

Informationsangebot für Gastgeber und Agenturen

Zur Orientierung hat der Deutsche Ferienhausverband zentrale Fragen und Antworten zur EU-Verordnung sowie zur möglichen Registrierungspflicht auf seiner Website zusammengestellt. Ergänzend steht ein Factsheet zum Download bereit.

EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung – Deutscher Ferienhausverband e.V.

Bildnachweis: © Tourexpi


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