Tourexpi
Die
Lufthansa darf sich in ihren Vertragsbedingungen nicht pauschal vorbehalten,
den Flugpreis nachträglich zu erhöhen, wenn Kund:innen die gebuchten Flüge
nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antreten. Das hat das
Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands
(vzbv) entschieden. Der vzbv hatte kritisiert, dass Fluggäste durch diese
Klausel unangemessen benachteiligt werden.
„Die
vom Gericht verbotene Klausel war viel zu weit gefasst. Lufthansa wollte den
Flugpreis in den Fällen anpassen, in denen Kund:innen einen Flug für eine
gebuchte Teilstrecke nicht antreten“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim
vzbv. „Wer eine Teilstrecke nur deshalb nicht nutzt, weil er unterwegs erkrankt
ist oder den Flughafen wegen eines schweren Unwetters nicht erreichen kann,
wird damit unfair behandelt. Der Lufthansa entsteht dadurch kein Schaden, oft
kann sie die frei gewordenen Plätze sogar noch verkaufen.“
Kunden
mussten alle Teilstrecken abfliegen
Lufthansa
bietet ebenso wie andere Fluggesellschaften Tarife an, die nur gültig sind,
wenn alle im Flugschein enthaltenen Teilstrecken in der gebuchten Reihenfolge
abgeflogen werden. Andernfalls werde der Flugpreis entsprechend der tatsächlich
geflogenen Route nachkalkuliert, hieß es in den Beförderungsbedingungen. Wenn
ein Fluggast am Tag der Buchung für die tatsächlich geflogene Strecke einen
höheren Preis hätte zahlen müssen, war die Lufthansa demnach berechtigt, die
Differenz zum ursprünglichen Ticketpreis nachzufordern.
Hintergrund
der Regelung
Ein
zusammengesetzter Flug mit Zwischenstopp ist oft günstiger als eine Teilstrecke
separat zu buchen. Hin- und Rückflüge kosten mitunter weniger als
One-Way-Tickets für die gleiche Strecke. Für Kund:innen liegt in solchen Fällen
nahe: Anstelle des teuren Einfach-Tickets buchen sie den günstigeren Hin- und
Rückflug und lassen einen Flug einfach verfallen. Die Nachkalkulation des
Flugpreises auf Basis der tatsächlich geflogenen Route macht diese
Schnäppchenjagd unattraktiv.
Nachzahlung
ist im Krankheitsfall unangemessen
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) haben Fluggesellschaften zwar
ein berechtigtes Interesse daran, eine gezielte Umgehung ihrer Tarifgestaltung
mit solchen Zuschlägen zu verhindern. Mit der generellen Nachzahlungspflicht
schoss die Lufthansa jedoch über das Ziel hinaus, entschied das
Oberlandesgericht Köln. Die Fluggesellschaft unterscheide nicht zwischen
Kunden, die ihre Tarifstruktur bewusst ausnutzten, um sich einen
wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, und denen, die eine Teilstrecke eines
gebuchten Fluges unfreiwillig und unverschuldet nicht in Anspruch nehmen
könnten. Als Beispiel nannten die Richter Passagiere, die durch Krankheit oder
höhere Gewalt daran gehindert seien, alle Strecken abzufliegen. Diese Fluggäste
würden durch die strittige Klausel unangemessen benachteiligt. In diesen Fällen
habe die Fluggesellschaft kein berechtigtes Interesse an einer Nachzahlung.
Urteil
des OLG Köln vom 7.06.2024, Az. 6 U 139/23 – nicht rechtskräftig
Wegen
der grundsätzlichen Bedeutung hat das Oberlandesgericht die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen.
Bildnachweis:
© VZBV
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